Gemeinschaftliches Testament · § 2269 BGB

Berliner Testament: Ehegattentestament mit Bindungswirkung

Mit dem Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen einen Schlusserben – meist die Kinder. Das ist einfach, beliebt und in vielen Fällen sinnvoll. Es birgt aber Bindungen und steuerliche Nachteile, die viele nicht kennen.

Die wichtigsten Punkte
  • Nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner möglich.
  • Formal genügt, dass einer es handschriftlich verfasst und beide unterschreiben (§ 2267 BGB).
  • Bindungswirkung nach Tod des Erstversterbenden für wechselbezügliche Verfügungen.
  • Kinder können trotzdem nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangen.
  • Pflichtteilsstrafklausel als gängiges Gegenmittel: Wer Pflichtteil fordert, fällt auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil zurück.
  • Steuerlicher Nachteil: Freibeträge der Kinder gegenüber dem Erstversterbenden bleiben ungenutzt.
  • Widerruf zu Lebzeiten beider möglich – aber nur durch notariell beurkundete Erklärung (§ 2271 BGB).

Wirkung und Bindung

Im Berliner Testament unterscheidet man zwei Lösungen:

  • Einheitslösung (Regelfall, § 2269 BGB): Der überlebende Ehegatte wird Vollerbe; die Schlusserben erben nach seinem Tod den dann vorhandenen Restnachlass.
  • Trennungslösung: Der Überlebende wird Vorerbe, die Schlusserben Nacherben. Beide Vermögen bleiben getrennt – komplizierter, aber pflichtteils- und steuerlich oft günstiger.
Praxisbeispiel

Ein Hamburger Ehepaar mit zwei Kindern errichtet ein Berliner Testament: gegenseitige Alleinerbeneinsetzung, Kinder als Schlusserben zu je 1/2. Der Mann verstirbt zuerst. Beide Kinder könnten nun Pflichtteile von je 1/8 verlangen. Eine Pflichtteilsstrafklausel würde anordnen, dass das fordernde Kind auch nach Tod der Mutter nur den Pflichtteil erhält – als Anreiz zum Warten.

Pflichtteilsstrafklausel

Sie ist die häufigste Schutzklausel: Wer als Kind nach dem ersten Tod den Pflichtteil verlangt, erhält auch nach dem zweiten Tod nur den Pflichtteil. Sie wirkt als wirtschaftlicher Anreiz, das Familienvermögen zusammenzuhalten – ohne den Pflichtteil rechtlich ausschließen zu können.

Wiederheirat des Überlebenden

Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, lebt das Pflichtteilsrecht des neuen Ehegatten gegenüber dessen Nachlass auf. Eine Wiederverheiratungsklausel kann anordnen, dass der Nachlass des Erstversterbenden in diesem Fall an die Schlusserben fällt – sinnvoll insbesondere zum Schutz der gemeinsamen Kinder.

Praxistipp

Das Berliner Testament ist günstig in der Errichtung, aber häufig teuer in der Steuer. Bei Vermögen über 400.000 € lohnt sich die Trennungslösung oder ein anderes Modell. Lassen Sie es vor Errichtung steuerlich durchrechnen.

Häufige Fragen

Kann das Berliner Testament nach dem ersten Todesfall geändert werden?

Nur in den Teilen, die nicht wechselbezüglich sind. Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeneinsetzung der Kinder ist regelmäßig wechselbezüglich – und damit bindend.

Können Eltern Berliner Testament errichten?

Nein, das Berliner Testament ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Andere Verwandte können nur Einzeltestamente oder Erbverträge schließen.

Was kostet ein Berliner Testament?

Handschriftlich: nichts. Notariell richten sich die Gebühren nach dem Reinvermögen – bei 250.000 € ca. 535 € plus Auslagen. Die Beratungskosten sind regelmäßig gut investiert.

Welche steuerlichen Nachteile hat das Berliner Testament?

Die Kinder erben am Erstversterbenden zunächst nichts – ihre Freibeträge (400.000 € je Elternteil) bleiben ungenutzt. Das gesamte Vermögen wird beim zweiten Erbfall versteuert, häufig mit höheren Steuersätzen.

Zusammenfassung

Es berät Sie gerne
A. Eckhard Harbs

A. Eckhard Harbs

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Erbrecht

Schwerpunkt Testamentsgestaltung und Ehegattentestamente.

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