Verwaltung des Nachlasses · §§ 2197 ff. BGB

Testamentsvollstreckung: Aufgaben, Vergütung, Kontrolle

Mit der Testamentsvollstreckung kann ein Erblasser sicherstellen, dass sein Wille umgesetzt wird – auch wenn die Erben minderjährig, zerstritten oder schlicht überfordert sind. Sie ist ein mächtiges, aber kostenpflichtiges Instrument.

Die wichtigsten Punkte
  • Anordnung nur durch letztwillige Verfügung.
  • Aufgabenkreis bestimmt der Erblasser (Abwicklungs-, Verwaltungs-, Dauervollstreckung).
  • Der Vollstrecker tritt nicht in die Rechtsstellung der Erben ein – er verwaltet für sie.
  • Vergütung nach Rheinischer Tabelle als Branchenstandard.
  • Erben können Auskunft verlangen und ihn bei Pflichtverletzung entlassen lassen.
  • Maximale Laufzeit: 30 Jahre (§ 2210 BGB), Ausnahmen für Dauervollstreckung.
  • Berufung des Vollstreckers durch das Nachlassgericht mit Annahme-Erklärung.

Arten der Testamentsvollstreckung

  • Abwicklungsvollstreckung (Regelfall): Schulden begleichen, Vermächtnisse erfüllen, Erbengemeinschaft auseinandersetzen – dann endet das Amt.
  • Verwaltungsvollstreckung: Langfristige Verwaltung, z. B. für minderjährige Erben.
  • Dauervollstreckung: Verwaltung über Jahre, häufig bei Unternehmen oder komplexem Vermögen.

Aufgaben und Befugnisse

Der Vollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, erstellt ein Nachlassverzeichnis, begleicht Verbindlichkeiten, führt Vermächtnisse aus und teilt den Nachlass auseinander. Er kann über Nachlassgegenstände verfügen, Klagen führen und Geschäfte abschließen – jeweils im Interesse aller Beteiligten.

Vergütung

Mangels Anordnung im Testament steht dem Vollstrecker eine angemessene Vergütung zu (§ 2221 BGB). Üblich ist die Rheinische Tabelle oder die Neue Rheinische Tabelle: gestaffelt nach Bruttonachlass, etwa 1,5 % bei großen, 4 % bei kleinen Nachlässen, zzgl. Zuschläge für besondere Aufgaben (Immobilien, Unternehmen, Auseinandersetzung).

Praxisbeispiel

Bruttonachlass 1.000.000 € (Immobilien, Wertpapiere, Hausrat). Grundvergütung nach Neuer Rheinischer Tabelle ca. 4 %, Zuschlag wegen Immobilien-Veräußerung 1 %, Zuschlag wegen langer Laufzeit (3 Jahre) 0,75 %. Gesamtvergütung: ca. 57.500 € zzgl. USt.

Kontrolle und Entlassung

Erben haben Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche (§ 2218 BGB). Bei groben Pflichtverletzungen kann das Nachlassgericht den Vollstrecker auf Antrag entlassen (§ 2227 BGB). Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Vollstrecker.

Häufige Fragen

Wer kann Testamentsvollstrecker werden?

Jede geschäftsfähige natürliche Person, auch eine Bank oder ein Anwalt. Häufig empfehlenswert: Fachanwalt für Erbrecht oder zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV).

Wie hoch ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers?

Mangels Regelung im Testament: angemessene Vergütung, in der Praxis nach Rheinischer Tabelle, typisch 1,5–4 % des Bruttonachlasses.

Können Erben den Testamentsvollstrecker absetzen?

Bei wichtigem Grund: ja, auf Antrag beim Nachlassgericht (§ 2227 BGB). Bloße Unzufriedenheit genügt nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker?

Der Erbe ist Vermögensinhaber, der Vollstrecker nur Verwalter. Er verfügt für die Erben, nicht für sich selbst.

Zusammenfassung

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A. Eckhard Harbs

A. Eckhard Harbs

Rechtsanwalt & Notar a. D. · Fachanwalt für Erbrecht.

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