Nachlass: Was gehört dazu?
Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Erben über – Aktiva und Passiva. Diese Seite erklärt, was zum Nachlass zählt, welche Pflichten Erben treffen und wie sie ihre Haftung beschränken können.
- Nachlass = alle vererblichen Vermögensrechte und Verbindlichkeiten (§ 1922 BGB).
- Höchstpersönliches geht nicht über (z. B. Nießbrauch, Unterhalt).
- Erben werden Gesamtrechtsnachfolger – ein automatischer Übergang.
- Haftung mit eigenem Vermögen ist Regelfall; Beschränkung möglich (§§ 1975 ff. BGB).
- Nachlassverzeichnis dient Übersicht und Schutz vor Forderungen.
- Bei Überschuldung: Ausschlagung binnen 6 Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB).
- Nachlasspflegschaft sichert den Nachlass, wenn Erbe noch unklar.
Was gehört zum Nachlass?
Zum Nachlass zählen:
- Sachen: Immobilien, Hausrat, Fahrzeuge, Kunstgegenstände.
- Forderungen: Bankguthaben, Wertpapiere, ausstehende Mieten, Darlehensforderungen.
- Beteiligungen: Gesellschaftsanteile, sofern vererblich.
- Immaterielle Rechte: Urheberrechte, Markenrechte, digitale Inhalte.
- Schulden: Kreditschulden, Steuerschulden, Miet- und Versorgungsverbindlichkeiten.
Nicht zum Nachlass gehören: Lebensversicherungssumme mit Bezugsberechtigung, Renten-/Pensionsansprüche, höchstpersönliche Rechte (Nießbrauch, Wohnungsrecht), Mitgliedschaften ohne Vererblichkeitsklausel.
Haftung der Erben
Erben haften grundsätzlich für alle Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB), auch über den Nachlass hinaus mit Eigenvermögen. Die Haftung lässt sich auf den Nachlass beschränken durch:
- Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB) – wenn Übersicht über Nachlass nötig.
- Nachlassinsolvenzverfahren – bei Überschuldung.
- Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB – bei minimalem Nachlass.
Eine Tochter erbt vom Vater eine Immobilie in Lübeck und 80.000 € Verbraucherkredite. Ohne Haftungsbeschränkung haftet sie für die Kredite auch persönlich. Beantragt sie Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht, ist die Haftung auf den Nachlass beschränkt.
Ausschlagung der Erbschaft
Wer die Erbschaft nicht antreten will, kann sie binnen 6 Wochen ab Kenntnis (6 Monate bei Auslandswohnsitz) beim Nachlassgericht ausschlagen (§§ 1942 ff. BGB). Form: öffentlich beglaubigte Erklärung beim Gericht oder Notar.
Häufige Fragen
Was gehört zum Nachlass und was nicht?
Zum Nachlass gehören alle vererblichen Rechte und Schulden. Nicht dazu: Lebensversicherung mit Bezugsberechtigtem, Renten, Wohnrechte, höchstpersönliche Pflichten.
Wie kann ich meine Haftung als Erbe beschränken?
Durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Auch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) hilft bei kleinen Nachlässen.
Wie lange habe ich Zeit zur Ausschlagung?
6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund. Im Ausland 6 Monate.
Muss ich ein Nachlassverzeichnis erstellen?
Pflicht besteht gegenüber Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB) und Nachlassgläubigern. Im Eigeninteresse stets sinnvoll.
Zusammenfassung
Persönlicher Ansprechpartner
0431 908840-00 · info@die-erbrechtskanzlei.comdie.erbrechtskanzlei · HamburgJohannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg
040 209 488 02 · info@die-erbrechtskanzlei.com
