Glossar Erbrecht

Ausschlagung

Definition
Ausschlagung

Die formgebundene Erklärung des Erben, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Frist: sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall (§§ 1944 BGB).

Erklärung

Die Ausschlagung muss durch öffentlich beglaubigte Erklärung beim Nachlassgericht oder zur Niederschrift eines Notars erfolgen. Bei Auslandswohnsitz beträgt die Frist sechs Monate.

Mit Ausschlagung gilt der Erbe als von vornherein nicht berufen; an seine Stelle treten die nachfolgenden gesetzlichen oder testamentarischen Erben.

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Yasemin Ekici

Yasemin Ekici

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