Notar im Erbrecht: Aufgaben und Kosten
Der Notar ist im Erbrecht zentrale Schnittstelle: Er beurkundet Testamente und Erbverträge, nimmt eidesstattliche Versicherungen für den Erbschein ab und ermöglicht rechtssichere Übertragungen zu Lebzeiten.
- Bundesweit einheitliche Gebühren nach GNotKG.
- Pflicht zur Belehrung und Aufklärung (§ 17 BeurkG).
- Erbvertrag und (gemeinschaftliches) notarielles Testament nur vor Notar.
- Notarielles Testament ersetzt häufig den Erbschein – spart Geld und Zeit.
- Bei Immobilien-Schenkungen unverzichtbar.
- Beurkundung zwingend bei Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht.
- Notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB – hohe Beweiskraft.
Wann ist der Notar nötig oder sinnvoll?
- Erbvertrag (§ 2276 BGB) – nur notariell möglich.
- Notarielles Testament – Rechtsklarheit, Beratung, Beweiswert.
- Erb- und Pflichtteilsverzicht (§ 2348 BGB) – Beurkundungspflicht.
- Erbschein-Antrag – häufig mit eidesstattlicher Versicherung vor Notar.
- Schenkungen mit Grundbuchbezug – Auflassung notariell.
- Auseinandersetzungsvertrag bei Immobilien im Nachlass.
Kosten
Gebühren orientieren sich am Geschäftswert (i. d. R. Reinvermögen). Beispiel notarielles Einzel-Testament bei 250.000 €: ca. 535 € + Auslagen + USt. Im Nachgang wird der Erbschein meist überflüssig (Ersparnis von erneut ähnlicher Höhe). Bei großem Vermögen rechnet sich die notarielle Form besonders.
Vor dem Termin ein Vermögensverzeichnis mit Größenordnungen mitbringen – das bestimmt den Geschäftswert. Reden Sie mit dem Notar offen über Familienstruktur und Ziele; er ist zur Beratung verpflichtet.
Häufige Fragen
Brauche ich für ein Testament einen Notar?
Nicht zwingend. Bei größerem Vermögen, Immobilien oder Komplexität jedoch sehr sinnvoll – wegen Rechtssicherheit und der Möglichkeit, später den Erbschein zu sparen.
Was kostet ein notarieller Erbvertrag?
Gebühren nach GNotKG, Geschäftswert ist das beteiligte Vermögen. Bei 500.000 € liegt die Beurkundung typischerweise bei 1.870 € zzgl. USt und Auslagen.
Spart man mit notariellem Testament den Erbschein?
Häufig ja. Banken und Grundbuchamt akzeptieren das notarielle Testament samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Nachweis – kein zusätzlicher Erbschein nötig.
Zusammenfassung
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