Glossar Erbrecht

Erbfähigkeit

Definition
Erbfähigkeit

Die Fähigkeit, Erbe zu sein. Erbfähig ist jeder, der zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 BGB). Auch ein bereits gezeugter, aber noch nicht geborener Mensch (nasciturus) ist erbfähig.

Erklärung

Juristische Personen (Stiftungen, Vereine, GmbH) sind erbfähig, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen. Stiftungen können sogar nach dem Erbfall durch den Erblasser zum Erben werden (§ 84 BGB).

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Yasemin Ekici

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